Unterzeichner des Gründungsaufrufs für einen "Polytechnischen Verein zu Frankfurt a. M."
Satzung der Polytechnischen Gesellschaft
 

Präambel

Die Polytechnische Gesellschaft e.V. steht in der Tradition der Aufklärung und des Liberalis-mus. Sie wurde 1816 als „Frankfurtische Gesellschaft zur Beförderung der nützlichen Künste und deren Hülfswissenschaften“ gegründet. Ihre Gründer waren Frankfurter Bürger, die, aus unterschiedlichen Berufen kommend, das Ziel vereinte, in schwieriger Zeit den Aufstieg ihrer Stadt zu fördern und Wohlstand zu schaffen. Sie fühlten sich dem Gemeinwohl verpflichtet und waren bereit, dafür auch persönlich Verantwortung zu übernehmen: für die Bürger wie das Gemeinwesen. Virtus in actione consistit: Tugend besteht im Handeln war ihr Wahl-spruch. Sie wurden dort tätig, wo es jeweils am nötigsten war. Vor allem förderten sie junge Menschen. Vermittlung von Bildung und Fertigkeiten war für sie Grundlage jedweden späte-ren Erfolgs, Hinführen zu Mündigkeit und Übernahme von Verantwortung unverzichtbar.

Zu den Schwerpunkten ihrer Arbeit gehörte die „Vervollkommnung der technischen und öko-nomischen Gewerbe“, wie es im Gründungsaufruf heißt. Deshalb stand lange Zeit die Aus- und Weiterbildung der Handwerker – des damaligen Mittelstands – im Vordergrund. Die „Hülfswissenschaften“ stehen für die damals in lebhafter Entwicklung befindlichen Naturwis-senschaften: Physik, Chemie, Mechanik, und die diesen dienenden Gewerbe als Grundlage moderner Wirtschaftsentwicklung. Die Polytechniker unterstützten Erfindungen jeder Art, förderten „Kunstfleiß“, veranstalteten Ausstellungen und Leistungsschauen, also für die Ge-sellschaft höchst nützliche Entwicklungen.

Daneben übernahmen sie soziale Aufgaben, leisteten Beistand bei Arbeitslosigkeit, Hun-gersnöten und Krankheit. Sehr viel lag ihnen an praxisorientierter Volksbildung. Sie veran-staltenden öffentliche Vorträge über „Fortschritte der Gewerbekunde“, „Landwirtschaftskun-de“, über neue Erfindungen und ihre gewerbsmäßigen Nutzungsmöglichkeiten. Adressaten waren Handwerker, Fabrikanten, Künstler, Lehrer.

Ihr Programm war in seiner Zeitlosigkeit hochmodern und ist daher auch heute noch aktuell. Es umfasst die Grundbedürfnisse eines jeden Bürgers genauso wie die Notwendigkeiten städtischer Entwicklungsförderung. Sie wussten: Immer wieder Neues zu denken und zu erproben ist Voraussetzung für den Fortschritt.

Nicht zuletzt aus dieser Erkenntnis sind aus der Polytechnischen Gesellschaft heraus immer wieder Tochterinstitute entstanden, die auf verschiedenen Feldern tätig wurden – als Erstes eine Sparkasse. Auf diese Weise gelang es der Gesellschaft, nicht nur vorhandene Probleme in der Stadt zu identifizieren, sondern auch an ihrer Behebung mitzuwirken.
Diese Haltung hat sich nicht erschöpft. Die Einsicht der Gründer, dass staatliches Wirken durch Initiativen der Bürger ergänzt werden muss, ist heute ebenso gültig wie damals. Die Bürgergesellschaft ist in dieser Gesinnung zum vermutlich wichtigsten Stabilisator städtischer Gesellschaften geworden.

Der Erlös aus dem Verkauf der 1822 von Polytechnikern gegründeten Frankfurter Sparkasse im Jahr 2005 hat die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Aufgaben in einer materiell völlig neuen Dimension weiterführen zu können. Dem trägt die nachfolgende Überarbeitung der Satzung Rechnung.


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§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Der im November 1816 von Frankfurter Bürgern als „Gesellschaft zur Beförderung der nützlichen Künste und deren Hülfswissenschaften“ gegründete Verein führt den Namen

Polytechnische Gesellschaft e.V.

und ist seit dem Jahre 1900 in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


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§ 2
Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke durch die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung technischer, wissenschaftlicher, kultureller und künstlerischer Projekte und die Durchführung von Vor-tragsreihen, Workshops, Konferenzen und Seminaren in Frankfurt und Umgebung.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO und die Mittelweitergabe gemäß § 58 Nr. 2 AO ist zu-lässig.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


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§ 3
Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können auf Vorschlag des Aufnahmeausschusses natürliche oder juristi-sche Personen aufgenommen werden, die zur Erhaltung der Gesellschaft und zur För-derung ihrer Aufgaben geeignet erscheinen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder ent-scheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufnahmeausschuss. Kommt ein Ein-vernehmen nicht zustande, unterbleibt eine Aufnahme. Eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung besteht nicht.

(2) Der Aufnahmeantrag bedarf der Empfehlung von zwei Mitgliedern der Gesellschaft.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf eines Kalenderjahres erklärt werden.

(5) Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Kuratoriums nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer-den, wenn sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllen oder wenn nach ihrem Verhalten oder ihrer Einstellung anzunehmen ist, dass sie auf Dauer die Ge-sellschaftszwecke nicht mehr zu fördern vermögen. Vor Antragstellung hat sich der Vor-stand mit dem Aufnahmeausschuss ins Benehmen zu setzen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Kuratoriumsmitglieder.


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§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Gesellschaft haben die Aufgabe, die Gesellschaft in ihren Bestrebungen zu unterstützen.

(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung der Polytechnischen Ge-sellschaft fest. Die Beiträge sind bis zum Ablauf des ersten Kalendervierteljahres zu ent-richten. Die Mitglieder haben im Jahr ihrer Aufnahme den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesellschaft im Rahmen der getroffenen Regelungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind nach der Stiftungsverfassung gleichzeitig Mitglieder der Stifterversammlung der Stiftung Poly-technische Gesellschaft Frankfurt am Main.


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§ 5
Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch den Vorstand. Dazu sollen nur Personen ernannt werden, die als Förderer der Gesellschaftszwecke bekannt sind. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.


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§ 6
Ehrungen

Nach Entscheidung des Kuratoriums verleiht der Vorstand für besondere Verdienste um das Gemeinwohl im Sinne der der Polytechnischen Gesellschaft nach § 2 Abs. 2 vorgegebenen Zwecke die

Ehrenplakette der Polytechnischen Gesellschaft e.V..


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§ 7
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) das Kuratorium,
c) der Vorstand,
d) der Aufnahmeausschuss.


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§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er es im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält. Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederver-sammlung stattzufinden. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung und bei der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Zusendung des Jahresabschlusses schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder E-Mail. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung das dann älteste Vorstandsmitglied.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Bei Wahlen kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss für die Leitung und Durchführung der Wahl berufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß unter der Zustellung der Tagesordnung geladen sind. Es genügt der Nachweis der Absendung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag oder Wahlvorschlag als abge-lehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die: 1. Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Kuratoriums und der Mit-glieder des Aufnahmeausschusses;
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4. Entgegennahme des vom Kuratorium festgestellten Jahresabschlusses und des Tä-tigkeitsberichtes;
5. Entlastung des Vorstandes;
6. Entlastung des Kuratoriums;
7. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss der Gesellschaft und ihrer un-selbständigen Institute, wobei der Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft sein muss. Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils ein Jahr gewählt;
8. Eingliederung und Ausgliederung von selbständigen Instituten, Gesellschaften und Vereinigungen auf Vorschlag von Vorstand und Kuratorium;
9. Zuwendungen im Betrage von mehr als EUR 50.000,00 im Einzelfall. Auf die Aus-nahmeregel in § 9 Abs. 3 Nr. 6 wird hingewiesen.
10. Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und bei anstehenden Wahlen eigene Wahlvorschläge machen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bzw. die Wahlvorschläge bekannt zu geben.

(7) Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitglieder-versammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(8) Wenn an einer Mitgliederversammlung weniger als ein Sechstel aller Mitglieder teilge-nommen hat, kann das Kuratorium binnen 8 Tagen gegen Beschlüsse der Versammlung, die nach Ansicht des Kuratoriums mit den Interessen der Gesellschaft nicht vereinbar sind, Widerspruch einlegen. In diesem Falle ist die Ausführung des Beschlusses aufzuschieben bis zur Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Einlegung des Widerspruches einzube-rufen ist. Der Beschluss dieser zweiten Mitgliederversammlung in der gleichen Angele-genheit ist endgültig und bindend.

(9) Auf schriftlichen Antrag von mindestens dreißig Mitgliedern der Gesellschaft ist vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss den Gegenstand des von den Antragstellern vorgeschlagenen Beschlusses enthalten und begründen.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das der Vorsitzende der Mitgliederversammlung sowie der Schriftführer unterzeichnen. Sollte der Schriftführer verhindert sein, bestimmt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung einen Protokollführer, der anstelle des Schriftführers das Protokoll unterzeichnet. Auf Antrag eines Mitgliedes ist diesem eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.


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§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht der Ge-schäftsleitung oder dem Aufsichtsgremium eines der Tochterinstitute (Anlage 1) angehö-ren. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zu der Neu-wahl fort.

(2) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand. Es legt die Richtlinien für die Ge-schäftsführung des Vorstandes fest. Es erlässt Verwaltungsvorschriften für die unselb-ständigen Institute der Gesellschaft und bestimmt die Mitglieder für deren Verwaltungs-ausschüsse (§12 Abs. 2). Der Vorstand hat das Kuratorium über die Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Institute fortlaufend zu unterrichten. Das Kuratorium beschließt über bzw. ist zuständig für:

1. Ausschluss von Mitgliedern der Gesellschaft;
2. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Ehrenplakette (§ 6);
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes; zur Sitzung des Kuratoriums, in der der Jahresabschluss besprochen wird, sollte der Abschlussprüfer eingeladen werden;
4. Verwendung des Jahresergebnisses;
5. Verabschiedung des Mittelverwendungplanes;
6. Eingehung einmaliger Verbindlichkeiten von mehr als EUR 25.000,00 bis zu EUR 50.000,00 im Einzelfall; in besonderen Fällen kann das Kuratorium auf Antrag des Vorstandes über den Höchstbetrag hinausgehen. Darüber ist in der Mitgliederver-sammlung zu berichten.
7. Entgegennahme und Prüfung von Berichten des Vorstandes über Risiken von Mit-telanlage und Mittelverwendung;
8. Maßnahmen zur Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung der Gesellschaftsan-gelegenheiten oder der Geschäftsführung ihrer unselbständigen Institute festgestellt wurden, und zur Deckung etwaiger Fehlbeträge;
9. alle sonstigen in dieser Satzung erwähnten Sonderfragen.

(4) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft schriftlich durch einfachen Brief oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist von in der Regel einer Woche die Sitzungen des Kuratoriums ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Quartal zu einer Sitzung zusammenkommen.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsit-zende, bestimmt aus den Mitgliedern des Kuratoriums einen Protokollführer.

(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß unter Zustellung der Tagesordnung eingeladen und mindestens 5 Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. In Eilfällen kann schriftliche, fernmündliche oder elektronische Abstimmung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, angeordnet werden. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Das Kuratorium kann für einzelne Gesellschaftsaufgaben auch unter Einsatz sach- und fachkundiger Personen Sonderausschüsse bilden und kann die Geschäftsführung für derartige Sonderaufgaben durch Geschäftsordnungen regeln. Die Sonderausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Kuratorium zu berichten. Der Vorsitzende des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(8) Das Kuratorium kann den Vorsitzenden des Institutsbeirats (§ 13) zu seinen Sitzungen einladen und anhören. Der Vorsitzende des Institutsbeirats hat das Recht, eine Anhörung im Kuratorium zu verlangen.

(9) Das Kuratorium und der Vorstand haben gemeinsam der Mitgliederversammlung Vor-schläge für die Neuwahl zu freiwerdenden Kuratoriumssitzen zu unterbreiten. Jedes Mit-glied der Gesellschaft kann schriftlich bis eine Woche vor der Zusammenkunft der Mit-gliederversammlung Vorschläge an den Präsidenten für die Neuwahl zu freiwerdenden Kuratoriumssitzen unterbreiten. Soweit in der Mitgliederversammlung Vorschläge unter-breitet werden, müssen diese mindestens von zehn Mitgliedern mitgetragen werden.

(10) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so wählt die nächste Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder eine Person (Ersatz-mitglied), die für die restliche Amtszeit an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes tritt.


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§ 10
Vorstand

(1) Den Vorstand der Gesellschaft bilden der Präsident, der Stellvertreter des Präsidenten, der Schriftführer und der Schatzmeister.

(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(3) a) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der vom Kuratorium gegebenen Richtlinien.
b) Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung auf Ein-ladung des Stellvertreters des Präsidenten, nach Bedarf, möglichst einmal viertel-jährlich, zusammen.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Be-schlussfassung im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren ist zulässig.
d) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters, den Ausschlag.
e) Die laufenden Geschäfte der Gesellschaft werden von dem Präsidenten geführt.

(4) Der Vorstand ist befugt, Zuwendungen in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 im Einzelfall zu beschließen.

(5) Im Außenverhältnis wird der Verein jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die Vertretung in erster Linie durch den Präsidenten und den Stellvertreter des Präsidenten oder aber durch einen der beiden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister erfolgt; sind sowohl der Präsi-dent als auch sein Stellvertreter verhindert, sind auch der Schriftführer und der Schatz-meister gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.


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§ 11
Aufnahmeausschuss

(1) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind der Präsident als Vorsitzender, der Stellver-treter des Präsidenten und fünf von der Mitgliederversammlung aus der Mitgliedschaft auf die Dauer von vier Jahren gewählte Personen. Sie dürfen nicht den Vorsitz der Ge-schäftsleitung eines der Tochterinstitute (Anlage 1) innehaben oder bei einem der Toch-terinstitute (Anlage 1) gegen Entgelt tätig sein.

(2) Der Aufnahmeausschuss schlägt dem Vorstand Personen zur Aufnahme als Mitglieder in die Gesellschaft vor (§ 3 Abs. 1). Mit ihm ist vor Ausschließung eines Mitgliedes das Benehmen herzustellen (§ 3 Abs. 5).

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufnahmeanträge sind an den Präsi-denten zu richten.


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§ 12
Institute der Gesellschaft

(1) Die Geschäftsführung der selbständigen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestat-teten Institute der Gesellschaft richtet sich nach deren Satzungen und Vorschriften.

(2) Das Kuratorium beschließt für die unselbstständigen Institute und Einrichtungen eine Geschäftsordnung oder Satzung.


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§ 13
Institutsbeirat

(1) Dem Institutsbeirat gehören jeweils ein Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführung oder der Leitung der jeweiligen Tochterinstitute (siehe Anlage 1) an. Im Verhin-derungsfalle werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung vertreten. Gehört eine dieser Personen einem der anderen Organe der Gesellschaft (mit Ausnahme der Mitgliederversamm-lung) an, wird das betroffene Institut durch einen anderen, von den Gremien des Insti-tuts bestimmten Repräsentanten im Institutsbeirat vertreten.

(2) Der Institutsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Das Kuratorium gibt dem Institutsbeirat eine Geschäftsordnung. Im Übrigen regelt der Institutsbeirat seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.

(3) Der Institutsbeirat berät Kuratorium und Vorstand in Fragen der Zweckverwirklichung und Mittelverwendung. Er fördert die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwi-schen den Instituten.

(4) Dem Institutsbeirat ist vor Verabschiedung des Mittelverwendungsplanes des Vor-standes durch das Kuratorium (§ 9 Abs. 2 Nr. 5) Gelegenheit zur Stellungnahme, ins-besondere im Hinblick auf die Teilwirtschaftspläne der Institute zu geben.

(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, und der Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen des Institutsbeirats teilzunehmen.


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§ 14
Jahresabschluss

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für kleine Kapitalgesellschaften zu erstellen. Ausgaben über Euro 5.000 im Einzelfall sind im Tätigkeitsbericht berichtspflichtig. Über darunterliegende Beträge wird zusammengefasst und nach Kriterien geordnet berichtet. Der Jahresab-schluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Der geprüfte Jahresabschluss ist innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem Kuratorium zur Feststellung vorzulegen.


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§ 15
Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

(1) Über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft oder die Änderung ihrer Zweckbestimmung beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens Dreivier-telmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an die Stiftung Polytechnische Gesellschaft Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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§ 16
Übergangsregelung des Vorsitzes im Kuratorium

In Abweichung von § 9 Absatz 1 und 5 besteht das Kuratorium in den ersten vier Jahren nach in Kraft treten dieser Satzungsänderung aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsgremium eines der Tochterinstitute (Anlage 1) angehören.


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Anlage 1

Institute der Polytechnischen Gesellschaft e. V.

Selbständige Institute

- Stiftung Polytechnische Gesellschaft Frankfurt am Main
- Frankfurter Stiftung für Blinde und Sehbehinderte (Polytechnische Gesellschaft)
- Kunstgewerbeverein in Frankfurt am Main e. V. (Polytechnische Gesellschaft)
- Verein zur Pflege der Kammermusik und zur Förderung junger Musiker (Polytechnische Gesellschaft) e. V.
- Kuratorium Kulturelles Frankfurt (Polytechnische Gesellschaft) e. V.

Unselbständige Institute und Einrichtungen

- Institut für Bienenkunde (Polytechnische Gesellschaft) an der Universität Frankfurt am Main
- Wöhler-Stiftung der Polytechnischen Gesellschaft e. V.


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